BGH-Urteil schärft Pflichten, senkt Prozesshürden und fördert schnelle Fallbearbeitung

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Der Beschluss des BGH (VI ZR 357/24) vom 1. Juli 2025 senkt die prozessualen Anforderungen an den Glättenachweis deutlich. Statt komplexer Wettergutachten genügen nun Feststellungen zu spiegelglatten Gehwegen und Temperaturen um null Grad. Dadurch wird die Durchsetzung von Schadensansprüchen nach § 823 BGB beschleunigt. Als Konsequenz sind Grundstückseigentümer, Verwalter und Dienstleister angehalten, ihre Winterdienstprozesse zu optimieren, den Versicherungsschutz zu prüfen, Anpassungen vorzunehmen und alle Schritte sorgfältig lückenlos sowie transparent protokollieren.

Gericht bestätigt: Beobachtungspaket und Temperatur reichen als Glättebeweis aus

Der BGH-Beschluss (Az. VI ZR 357/24) erleichtert die Beweisführung bei Sturzunfällen auf Eis deutlich: Umfangreiche meteorologische Großwetteranalysen sind nicht mehr erforderlich. Es genügt, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt lagen und spiegelglatte Gehwege beobachtet wurden. Geschädigte profitieren von dieser Prozessvereinfachung, da sie ihre Ansprüche nach § 823 BGB ohne teure Gutachten effektiver und schneller durchsetzen können.

Versicherungsschutz empfohlen, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Risiken im Winter mindern

Die bestehende Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen dank §823 BGB und kommunaler Winterdienst­satzungen bleibt unverändert bindend. An Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr sind Gehwege von Schnee und Eis zu befreien und streuen. Das aktuelle Urteil erleichtert die prozessuale Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen: Eine einfache, nachvollziehbare Darstellung von spiegelglatter Oberfläche und Temperaturen um null Grad genügt ohne aufwendige Gutachten und Wetternachweise einzureichen.

Gehwegglätte ausreichend belegt durch Eisfläche und Null-Grad-Angabe gemäß BGH

Gemäß dem neuen BGH-Beschluss bedarf es im Vortrag lediglich der Darstellung, dass der Gehweg spiegelglatt gewesen sei und die Außentemperatur um null Grad schwankte. Komplexe meteorologische Gutachten und detaillierte Wetteranalysen entfallen somit. Anhaltspunkte wie Streumaßnahmen auf benachbarten Flächen untermauern die Annahme allgemeiner Glätte. Dieser vereinfachte Nachweismaßstab reduziert den Aufwand bei Schadensersatzklagen, ermöglicht eine zügigere gerichtliche Bearbeitung und stärkt die Position von Geschädigten in Haftungsprozessen.

Rechtssicherheit gestärkt: BGH definiert Mitverschulden bei Glätte nun klar

In seiner Entscheidung hebt der BGH hervor, dass niemand allein wegen erkennbarer Glätte automatisch eine Mitschuld trifft. Für eine Haftungsminderung ist erforderlich, dass das Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wird und ein bewusstes Ignorieren der Glätte nachgewiesen ist. Diese Vorgabe schließt überzogene rechtliche Verteidigungsansätze aus und sorgt dafür, dass Anspruchsteller und Verantwortliche klare Vorgaben bei der Bewertung von Verkehrssicherungspflichten und Mitverschuldensfragen erhalten. Somit wird die Haftungsprüfung im Winterdienst transparenter gestaltet.

Pflicht zur Kontrolle bleibt bestehen trotz Übertragung an Dienstleister

Im Schadensfall stehen Eigentümer und Hausverwaltung in der Beweispflicht, selbst wenn sie die Räumung an externe Firmen abgetreten haben. Sie müssen anhand datierter Protokolle, ergänzt durch Foto- und Wetteraufzeichnungen, darlegen, dass sämtliche Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß erfolgten. Fehlende oder unsystematische Dokumentation kann zu einer Haftungszukürzung führen. Eine verbindliche Planung von Kontrollintervallen und eine strukturierte Archivierung sämtlicher Nachweise sind daher unerlässlich. Eigentümer sollten Abläufe evaluieren, Verantwortliche benennen, Fristen festlegen und dokumentieren.

Frühzeitige Überprüfung bestehender Versicherungsverträge verhindert effizient Lücken bei Winterdienst-Deckung

Ein passgenauer Versicherungsschutz fungiert als wirksames Risikomanagement-Instrument gegen Ansprüche bei Eisansammlungen auf Gehwegen. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sichert Eigentümer im Schadensfall durch Glätte ab. Ebenso sorgen private Haftpflichtversicherungen für Deckung, wenn Mieter zur Reinigung vertraglich verpflichtet wurden. WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht bieten Verwaltern Absicherung bei rechtlichen Auseinandersetzungen und finanziellen Risiken. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt, bestehende Verträge sorgfältig zu prüfen, Deckungshöhen zu erhöhen und Klauseln für den Winter anzupassen. Maßnahmen sind dringend empfohlen.

Gehweg-Eigentümer sollen dokumentieren und versichern, um Haftungsrisiko zu minimieren

Das aktuelle BGH-Urteil erleichtert Opfern von Stürzen auf Glätte die Beweisführung erheblich, indem die Gerichte einfache Angaben zu Eis und Temperaturen um null Grad akzeptieren. Das stärkt Schadensersatzklagen und reduziert Verfahrensaufwand. Im Gegenzug erhöht sich die Haftungserwartung an Grundstückseigentümer und Hausverwalter, die ihren Räum- und Streuanforderungen durch detaillierte Protokolle und regelmäßige Objektbegehungen gerecht werden müssen. Eine Anpassung der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie des WEG-Rechtsschutzes und Vermögensschadensschutzes ist ratsam. unbedingt durchzuführen.

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